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Mag. Kathrin Broz
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Kurzarbeitszeitmodell seit 1. März 2020

Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den Mitarbeitern einsparen müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die Arbeitszeit auf bis zu 0 Stunden reduziert wird und dennoch das Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten werden kann (Kündigungen und einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses werden dadurch vermieden). Durch das Kurzarbeitszeitmodell soll gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert wird und diese für den Verdienstausfall eine finanzielle Unterstützungsleistung des Arbeitgebers erhalten (im Sinne einer Nettoentgeltgarantie). Der Arbeitgeber wiederum soll vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für maximal 3 Monate abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich sein soll.




 

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