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Mag. Kathrin Broz
kathrin.broz@kb-steuerberatung.at

Tel: 01 / 522 78 30
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AKTUELL/ Archiv

Zuschüsse für energieintensive Unternehmen - Update

Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG - bringen. Dieses ist mit 19. November 2022 in Kraft getreten, nachdem die EU-Kommission die gesetzlichen Grundlagen für den Energiekostenzuschuss genehmigt hat. Ziel ist die Unterstützung von "energieintensiven Unternehmen". Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.

Unter "Produktionswert" ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art "Rohertrag". Basis für die Ermittlung der 3 %-Schwelle ist der letzte Jahresabschluss, d.h. in der Regel der Abschluss zum 31.12.2021.

Die Förderung – mittlerweile wurde auch die Förderrichtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht - richtet sich grundsätzlich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 € das 3 %-Energieintensitätskriterium.

Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Ebenso ausgeschlossen sind Banken und Unternehmen im sonstigen Finanzierungswesen sowie im Versicherungswesen wie auch im Immobilienbereich. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So müssen bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden, um die Förderung erhalten zu können – diese sind auch schriftlich festzuhalten.

Darüber hinaus müssen sich die Unternehmen verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie keine Bonuszahlungen, die eine bestimmte Höhe überschreiten, an Vorstände oder Geschäftsführer:innen für das laufende Geschäftsjahr auszuzahlen. Die Beschränkung liegt hierbei in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021. Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonuszahlungen für das laufende Geschäftsjahr.

Es sind insgesamt vier Förderstufen mit unterschiedlichen Anforderungen und Förderungen vorgesehen:

  • Stufe 1: Förderung der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 (Mehrkosten) im Ausmaß von 30 % unter Berücksichtigung des Verbrauchs 2022. Die minimale Förderhöhe liegt bei 2.000 €, die maximale Förderhöhe bei 000 €. Gefördert werden die Mehrkosten für den Verbrauch von Strom, Gas und Treibstoffen.
  • Stufe 2: Hier müssen sich die Arbeitspreise für Strom und Gas im Vergleich zum Vorjahr zumindest verdoppelt In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. €. Der Treibstoffverbrauch spielt auf dieser Stufe keine Rolle.
  • Stufe 3: Neben den Voraussetzungen für Stufe 1 und 2 ist ein durch die Energiekosten verursachter Betriebsverlust (EBITDA) erforderlich, um einen Zuschuss von bis zu 25 Mio. € zu erhalten. Die Berechnung des Zuschusses in Stufe 3 erfolgt analog zu Stufe 2, wobei ein Fördersatz von 50 % zur Anwendung gelangt.
  • Stufe 4: In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. € möglich.

Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 angefallen sind.

Mit der Abwicklung der Zuschüsse ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Alle Förderwerber:innen, die sich im Zeitraum von 7.11.2022 bis 28.11.2022 registriert haben, können eine Förderung beantragen. Die konkreten Anträge können im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 15.2.2023 gestellt werden. Der Fördertopf ist mit 1,3 Mrd. € begrenzt. Eine Feststellung einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalterin bzw. Bilanzbuchhalters wird im Zuge der Antragstellung benötigt (z.B. zum Nachweis der Energieintensität des Unternehmens, der Höhe der förderbaren Energiemehraufwendungen, zur Bestätigung des Vorliegens eines Betriebsverlusts usw.).




Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz - ein Überblick

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen und hat zum Ziel, die Informationslage der Finanzverwaltung zu verbessern. Weltweit wie auch in Österreich werden immer mehr Umsätze über (Online)Plattformen generiert, wobei eine ordnungsgemäße Versteuerung, egal ob durch Unternehmen oder Privatperson, nicht immer sichergestellt ist. Hier soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen – es tritt mit 1.1.23 in Kraft und führt dazu, dass Informationen für den Meldezeitraum 2023 bis zum 31.1.2024 an das Finanzamt Österreich übermittelt werden müssen.

Grund für DAC 7 ist wenig überraschend die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft und die damit für die Finanzverwaltungen verbundenen Informationsprobleme. Konkret bedeutet das etwa, dass zwar steuerlich inländische Anknüpfungspunkte bestehen können (etwa in Österreich gelegene Immobilien), aber die Abwicklung der Geschäftstätigkeit über eine digitale Plattform im Ausland erfolgt und somit der Zugriff und die Besteuerung der über die Plattform agierenden Anbieter:in im Regelfall nur eingeschränkt möglich ist. Abhilfe und mehr Transparenz sind vorgesehen, indem Plattformbetreiber:innen in Österreich Informationen über Verkäufer:in/Vermieter:in usw. melden müssen und auch Österreich von in der EU bzw. in bestimmten Drittstaaten gelegenen Plattformbetreiber:innen entsprechende Informationen erhalten soll.

Die Meldepflicht i.Z.m. DAC 7 erfasst Plattformbetreiber:innen, über deren Plattform relevante Tätigkeiten durch Anbieter:innen angeboten und ausgeübt werden. Die Tätigkeiten umfassen dabei folgende Kategorien:

Tätigkeiten, bei denen der Anbietende Immobilien zum Gebrauch oder zur Nutzung entgeltlich überlässt

Gemeint ist damit die (wirtschaftliche) Vermietung und Verpachtung unabhängig von einem zivilrechtlichen Bestandsvertrag, wobei unter Immobilie jegliches unbewegliche Vermögen zu verstehen ist, das Wohn- und Gewerbeimmobilien umfasst wie auch Parkplätze. Weder auf die Dauer noch auf die Art und Nutzung des vermieteten oder verpachteten unbeweglichen Vermögens kommt es dabei an.

Erbringung einer persönlichen Dienstleistung gegen Vergütung

Eine persönliche Dienstleistung ist dabei eine Leistung, welche zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden (diese handeln selbständig oder im Namen des Rechtsträgers). Die Dienstleistung per se kann dabei online oder offline durchgeführt werden - Beispiele dafür sind Fahrdienste, Reinigungsdienste, Essenslieferdienste, handwerkliche Tätigkeiten und unterrichtende Tätigkeiten, die über Plattformen angeboten werden. Davon umfasst sind auch länger andauernde Dienstleistungen wie z.B. saisonale Tätigkeiten.

Verkauf von Waren gegen Vergütung

Wichtig beim Verkauf von Waren über die gängigen Onlineplattformen ist, dass Verkäufe von unkörperlichen Waren, wie etwa digitale Inhalte (etwa spezielles Zubehör, das in Onlinespielen verwendet werden kann), Kryptowährungen oder NTFs (Non-Fungible-Token) nicht von dieser Kategorie umfasst sind und somit nicht unter das DPMG fallen.

Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung

Hiervon sind Landfahrzeuge (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrräder und Elektroscooter) umfasst wie auch Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen - auf eine Motorisierung kommt es dabei nicht an.

Bedeutsam für die Meldepflicht ist auch der Begriff der Plattform, der sehr weit gefasst ist und grundsätzlich jegliche Art von Software umfasst, die eine direkte oder indirekte Interaktion im Sinne der Tätigkeiten erlaubt. Software beinhaltetet Webseiten und auch mobile Anwendungen. Wichtige Parameter dabei sind, dass der Vertrag elektronisch über die Plattform abgeschlossen wird und dass auch die Zahlungsabwicklung direkt oder zumindest indirekt über die Plattform erfolgen muss. Klassische Online-Shops von Unternehmen sind daher von der Meldeverpflichtung ausgenommen.

Meldepflichtige Plattformbetreiber:innen in Österreich müssen eine Vielzahl an Informationen jährlich elektronisch an das Finanzamt Österreich melden (bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr). Eine Befreiung von der Meldepflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und hat grundsätzlich die Vermeidung von Doppelmeldungen zum Ziel. Beispielsweise dann, wenn für eine Plattform mehrere Plattformbetreiber:innen existieren bzw. wenn eine Plattformbetreiber:in mehrere unmittelbare Anknüpfungspunkte in mehreren Mitgliedstaaten hat.

Vorausgehend zur Meldung der Daten müssen die Plattformbetreiber:innen folgende Informationen für jede Verkäufer:in, die eine natürliche Person ist, erheben:

  • Name,
  • Hauptanschrift,
  • Steueridentifikationsnummer, falls nicht vorhanden: Geburtsort,
  • Gegebenenfalls Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
  •  

Sind die Verkäufer:innen auf der Plattform juristische Personen, sind außerdem folgende Daten wichtig:

  • Firmenname,
  • Handelsregisternummer,
  • gegebenenfalls Informationen über das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU, über die relevante Aktivitäten ausgeübt werden.

Im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens muss zusätzlich erhoben werden:

  • Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit,
  • gegebenenfalls Nummer des Grundbucheintrags,
  • Belege, Daten oder Informationen zwecks Nachweises, dass das unbewegliche Vermögen im Eigentum der Verkäufer:in steht.

Im Falle der Meldung sind von der Plattformbetreiber:in neben Informationen über die Plattformbetreiber:in selbst noch weitere Informationen über jede meldepflichtige Verkäufer:in zusammenzutragen. Wesentlich ist dabei jedenfalls die Summe der Vergütungen bzw. Gutschriften pro Quartal und die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten (soweit diese der Plattformbetreiber:in bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssten). Ebenso wichtig sind die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die pro Quartal von der Plattformbetreiber:in einbehalten oder berechnet wurden. Wird unbewegliches Vermögen vermietet, so ist neben Anschrift und Grundbucheintrag jene Anzahl an Tagen wichtig, an denen jede inserierte Immobilieneinheit vermietet war sowie die Art der inserierten Immobilieneinheit (falls vorhanden).

Die gemeldeten Daten werden innerhalb der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht, damit der Ansässigkeitsstaat der gemeldeten Verkäufer:in informiert wird und entsprechend besteuern kann. In Fällen, in denen die Vermietung von unbeweglichem Vermögen ausgeübt wird, wird fallweise auch der Belegenheitsstaat der Immobilie informiert, wenn dieser abweichend vom Ansässigkeitsstaat ist.

Schließlich sieht das DPMG auch Geldstrafen vor, welche vor allem die Verletzung der Registrierungspflicht (durch Drittstaatsplattformbetreiber:innen) und die Verletzung der Meldepflicht - eine Meldung wird nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet oder es werden unrichtige Informationen gemeldet - verhindern sollen. Die Registrierungspflicht für die Plattformbetreiber:innen entsteht jährlich neu, damit sich Plattformbetreiber:innen nicht von ihrer Registrierungspflicht "freikaufen" können, indem sie die (einmalige) Geldstrafe für die Verletzung der Registrierungspflicht in Kauf nehmen und in weiterer Folge ohne Registrierung tätig sind. Bei Vorsatz beläuft sich die Geldstrafe auf maximal 200.000 € und bei grob fahrlässiger Begehung auf höchstens 100.000 €. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist hierbei ausgeschlossen.




"Strompreisbremse" entlastet Haushalte von hohen Energiepreisen

Die sogenannte Strompreisbremse im Kampf gegen hohe Energiepreise beinhaltet eine befristete Stützung der Stromkosten für Haushalte (Privatpersonen) von bis zu 2.900 kWh pro Jahr sowie einen 75 %igen Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte. Der Stromkostenzuschuss bis zu 2.900 kWh Strom wird vom Bund gestützt. Durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen werden insgesamt fast 4.600 kWh gefördert. Im Detail kommt die Förderung von 1.12.2022 bis 30.6.2024 automatisiert über den Stromlieferanten zur Anwendung, wenn der Strompreis den unteren Schwellenwert von 10 c/kWh übersteigt. Der Zuschuss betrifft jenen Preisanteil, der über den 10 c liegt und bis zum oberen Schwellenwert von 40 c/kWh geht. Die Stromkostenförderung betrifft dabei alle Preisbestandteile, welche von Lieferanten:innen selbst ausgestaltet werden können. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen sind Zusatzkontingente als zusätzliche Unterstützung vorgesehen.

Einkommensschwache Haushalte erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 einen Netzkostenzuschuss i.H.v. 75 % der Netzkosten. Der Netzkostenzuschuss ist jährlich mit 200 € gedeckelt und wird ebenso wie der Stromkostenzuschuss bei kürzeren Zeiträumen aliquotiert berechnet. Anspruch auf Netzkostenzuschuss haben jene Haushalte, die auch von der GIS-Gebühr befreit sind.




Vignette für 2023 wird teurer

Wie erwartet werden die Preise für die Autobahnvignette 2023 wieder angehoben, diesmal um 2,8 % (Anpassung an den harmonisierten Verbraucherpreisindex). Im Einzelnen gelten für den Erwerb der purpurfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):

 

Einspurige

Kfz

Mehrspurige

Kfz

Jahresvignette

38,20 (37,20) €

96,40 (93,80) €

2-Monatsvignette

14,50 (14,10) €

29,00 (28,20) €

10-Tagesvignette

5,80 (5,60) €

5,80 (5,60) €

Die 2023er-Vignette gilt von 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024.

Die "digitale Vignette", welche an das Kennzeichen gebunden ist, kann wiederum online (z.B. unter https://www.asfinag.at/) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen.

Ebenso besteht die Möglichkeit eines Abos für die digitale Vignette – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette. Für Konsument:innen ist bei dem Kauf der digitalen Vignette (wenn es sich nicht um ein Abo handelt) zu beachten, dass die digitale Vignette erst am 18. Tag nach dem Online-Kauf gültig wird – Grund dafür ist das für Konsument:innen gültige Rücktrittsrecht beim Warenkauf im Internet. Diese Frist gilt übrigens nicht, wenn die digitale Vignette an einem ÖAMTC-Stützpunkt erworben wird.




Erneute Erhöhung des Basiszinssatzes

Durch die jüngst von der EZB beschlossene, erneute Erhöhung des Leitzinssatzes um 0,75 Prozentpunkte ergeben sich Anpassungen beim Basiszinssatz (nunmehr 1,38 %), welcher wiederum als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

 

Seit 2.11.2022

Bis 1.11.2022

Stundungszinsen

3,38 %

2,63 %

Aussetzungszinsen

3,38 %

2,63 %

Anspruchszinsen

3,38 %

2,63 %

Beschwerdezinsen

3,38 %

2,63 %

Umsatzsteuerzinsen

3,38 %

2,63 %




Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 - ausgewählte Highlights

Im Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2021 wurden Ende Dezember 2021 laufende Änderungen sowie neue Gesetze in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Erwartungsgemäß sind dabei die Themen Homeoffice und Öffi-Ticket (siehe dazu auch den Beitrag in der KI 02/22) weitreichend vertreten. Nachfolgend werden ausgewählte, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevante Punkte, überblicksartig dargestellt.

Überlassen von Jahreskarten bzw. Jahresnetzkarten für Privatfahrten (Öffi-Ticket)

Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte (z.B. Klimaticket), die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt dann keinen steuerpflichtigen Sachbezug im Sinne eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis dar, wenn es sich um ein nicht-steuerbares Öffi-Ticket handelt. Dies ist erfüllt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Wichtig ist ebenso, dass das Ticket ab 1. Juli 2021 gekauft oder verlängert wurde. Die Begünstigung für das Öffi-Ticket kommt übrigens unabhängig davon zur Anwendung, wer das Ticket kauft. Das Öffi-Ticket darf grundsätzlich auch übertragbar oder eine Familienkarte sein. Mit der Übertragbarkeit oder der Familienkarte verbundene Zusatzkosten sind allerdings nicht von der Begünstigung umfasst. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt grundsätzlich für den Gültigkeitszeitraum des Öffi-Tickets nach Beendigung des Dienstverhältnisses anteilig ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Unterbrechungen eines arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnisses, wie im Falle der Karenzierung oder während der Ausübung des Präsenzdiensts, sind nicht steuerschädlich für das gewährte Öffi-Ticket.

Übernommene Geldstrafen (Strafvorschreibung direkt an den Arbeitgeber)

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geldstrafen ersetzt, welche über den Arbeitnehmer wegen in Ausübung des Dienstes begangener Verwaltungsübertretungen (Verkehrsstrafen) verhängt wurden, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die Verkehrsstrafen über den Arbeitgeber verhängt und von diesem bezahlt wurden. Bei dieser direkten Strafvorschreibung an den Arbeitgeber handelt es sich nicht um eine über den Arbeitnehmer verhängte Geldstrafe, welche vom Arbeitgeber ersetzt wird. Folglich kann es auch nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug kommen.

Pendlerpauschale bei Öffi-Ticket

Die umfangreichen Neuerungen i.Z.m. dem Öffi-Ticket haben auch Auswirkungen auf die Geltendmachung des Pendlerpauschales. So steht das Pendlerpauschale nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer überwiegend (also für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird. Auf eine allfällige vom Öffi-Ticket nicht umfasste Wegstrecke kann das Pendlerpauschale jedoch geltend gemacht werden, wobei die Höhe des Pendlerpauschales mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig, es sei denn das Öffi-Ticket stellt eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. In einer solchen Konstellation ist der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig - ein Pendlereuro steht nicht zu.

Digitale Arbeitsmittel als Werbungskosten

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel wie z.B. Drucker, Laptop, Router etc. zur Verwendung auf einem in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sie sind jedoch um das Homeoffice-Pauschale (vom Arbeitgeber als nicht steuerbar gewährt bzw. vom Arbeitnehmer als Differenzwerbungskosten in Anspruch genommen - siehe dazu auch KI 05/21) zu kürzen.

Alternativen zum Fahrtenbuch

Neben dem "klassischen" Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen zur Nachweisführung geeignet sein. Voraussetzung dafür ist, dass für jede einzelne Fahrt zumindest Datum, Dauer, Ziel und Zweck aufgezeichnet werden können. Sollen diese Nachweise auch zur Inanspruchnahme von steuerfreien Taggeldern dienen, müssen auch Beginn und Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufgezeichnet werden.




Kurz-Info: Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende März 2022 aus

Aufgrund der Erholung des heimischen Arbeitsmarktes läuft die Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe mit Ende März 2022 aus. Für solche Unternehmen war sogar ein 100-prozentiger Kostenersatz möglich. Die Maximaldauer der Inanspruchnahme der regulären Kurzarbeit wird um zwei Monate verlängert (von 24 auf 26 Monate).

Demnach können Betriebe, welche seit Beginn der COVID-19-Krise die Corona-Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, bis Ende Mai in die reguläre Kurzarbeit wechseln - diese ist mit Ende Juni 2022 befristet. Die Verlängerung um zwei Monate soll zu Planungssicherheit beitragen, da viele Betriebe (z.B. aus den Bereichen Nachtgastronomie, Veranstaltungen, Flugverkehr und Stadthotellerie) aufgrund der Delta- und Omikron-Welle nicht so rasch wie geplant endgültig aus der Kurzarbeit aussteigen können. Die reguläre Kurzarbeit sieht einen Abschlag von 15 % im Vergleich zur Corona-Kurzarbeit vor. Unabhängig davon, ob Corona-Kurzarbeit oder reguläre Kurzarbeit in Anspruch genommen wird, erhalten die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit jeweils 80 bis 90 % ihres Gehalts.




OGH zu Mietzinsbefreiung und Fixkostenzuschuss

Die COVID-19-Krise hat neben betriebswirtschaftlichen Herausforderungen auch zu brisanten juristischen Fragen geführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich (GZ 3 Ob 78/21y vom 21.10.2021) etwa mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem strittig war, ob eine Mietzinsbefreiung während des Lockdowns vorliegt und ob der Bezug eines Fixkostenzuschusses dabei eine Rolle spielen kann. Ausgangspunkt war, dass die Betreiberin eines Sonnenstudios innerhalb eines Einkaufszentrums während des behördlichen Lockdowns (sie fiel unter das Betretungsverbot i.Z.m. der Erbringung körpernaher Dienstleistungen) für einzelne Monate keinen Mietzins bezahlte. Gleichzeitig bezog sie - auch für die Monate, in denen sie die Miete schuldig blieb - Corona-Förderungen in Form des Fixkostenzuschusses bzw. des Umsatzersatzes.

Im konkreten Fall stellen sich also die Fragen, ob die Aussetzung der Mietzinszahlung durch den Lockdown gerechtfertigt werden kann und ob nicht etwa der erhaltene Fixkostenzuschuss an den Vermieter weitergegeben werden muss, um den ausständigen Mietzins zu begleichen. Einleitend für die Klärung ist, dass die COVID-19-Pandemie als Seuche (i.S.d. § 1104 ABGB) zu werten ist. Darunter versteht man ein elementares Ereignis, das vom Menschen nicht beherrschbar ist, sodass für dessen Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Auch durch die COVID-19-Pandemie ist ein größerer Personenkreis auf eine Weise betroffen, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht ausgeglichen werden kann.

Für die Betreiberin des Sonnenstudios ist wesentlich, dass es für die Unbenutzbarkeit des Mietgegenstands auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszweckes ankommt. Wenn der Kundenbereich eines gemieteten Geschäftslokals nicht von den Kunden betreten werden darf, so kann der bestimmungsgemäße Geschäftszweck nicht erfüllt werden. Daran ändert auch nichts, dass während der Lockdowns andere Geschäfte innerhalb des Einkaufszentrums (z.B. Apotheken oder Lebensmittelgeschäfte) geöffnet hatten. Dem OGH folgend war die Betreiberin während eines pandemiebedingten verordneten Lockdowns und dem Betretungsverbot für das Sonnenstudio von der Pflicht zur Mietzinszahlung befreit. Ein etwaiger vertraglicher Verzicht auf das gesetzliche Mietzinsminderungsrecht lag auch nicht vor.

Die Intention des Fixkostenzuschusses liegt in der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen i.Z.m. der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben muss, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Der OGH sieht jedoch keine Verpflichtung für den Mieter, die staatliche Unterstützung in Form des Fixkostenzuschusses an den Vermieter herauszugeben - der Fixkostenzuschuss dient also nicht dazu, den gesetzlichen Mietzinsausfall des Vermieters wettzumachen. Die Betreiberin des Sonnenstudios ist überdies ihrer Schadensminderungspflicht i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss gerade dadurch nachgekommen, dass sie die ihr zustehende Mietzinsminderung geltend gemacht hat.




Kosten für noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist Folge des Leistungsfähigkeits- bzw. subjektiven Nettoprinzips. Demnach müssen einem Steuerpflichtigen jene Beträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, welche er für seine eigene oder für die Existenz seiner Familie aufwenden muss und welche demnach nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen.

Im Zusammenhang mit Krankheitskosten ist etwa das Merkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn aus tatsächlichen (Krankheits)Gründen eine ärztliche Behandlung notwendig ist und sich somit der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Anders ausgedrückt, ergibt sich die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Dies bedeutet, dass krankheitsbedingte Maßnahmen wie Arzt- und Krankenhaushonorare ärztlich verordnete Medikamente, Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren usw. regelmäßig zwangsläufig sind, soweit sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen. Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist dabei auch das Recht auf freie Arztwahl im Rahmen der Krankenbehandlung zu beachten und es können auch höhere Aufwendungen als jene von der Sozialversicherung finanzierte als zwangsläufig zu beurteilen sein, sofern triftige medizinische Gründe vorliegen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2020/15/00010 vom 15.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Kosten für die Operation eines Prostatakarzinoms mittels der "NanoKnife-Methode" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Diese Behandlungsmethode wurde mitunter aufgrund der Hoffnung auf geringere Nebenwirkungen ausgewählt. Nach Ansicht des Finanzamts konnte die medizinische Notwendigkeit dieser Operation nicht nachgewiesen werden, weshalb es an der Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung fehlte. Begründet wurde dies damit, dass das oben angesprochene Operationsverfahren noch in der Erprobungsphase stünde und noch nicht ausgereift sei. Das BFG verneinte ebenso die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung und sah kein Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Inanspruchnahme dieser (damals) in Österreich noch nicht zugelassenen Heilbehandlung. Die fehlende medizinische Notwendigkeit ergebe sich auch aus der fehlenden Kostenübernahme bzw. -beteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass einer in einem öffentlichen Krankenhaus (konkret in Deutschland) von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden kann, weil sich die Operationsmethode (in Österreich) erst im Erprobungsstadium befindet. Überdies spricht der vom BFG ins Treffen geführte Umstand, dass die Krankenkasse die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, nicht gegen die Zwangsläufigkeit. Außerdem können auch die Aussichten auf geringere Nebenwirkungen triftige Gründe für eine bestimmte Behandlungsmethode darstellen. Im Endeffekt konnten die Kosten für die Operation daher als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend ist allerdings keine außergewöhnliche Belastung möglich, wenn dargelegt werden kann, dass die gewählte, alternative Operationsmethode (Heilbehandlung) weniger erfolgsversprechende Ergebnisse liefert als bisher übliche Operationsmethoden.




Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Update

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen immer schon der Beitragspflicht nach GSVG (§ 25 Abs. 1 GSVG), sofern nicht bereits aufgrund der Tätigkeit eine ASVG-Pflichtversicherung gegeben ist. Praktisch nicht betroffen sind jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten. Wie zuletzt in der KI 05/20 berichtet, gab es seitens der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) Probleme in der Informationsbeschaffung. Grundsätzlich müssen nämlich seit Jänner 2016 solche Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der KESt-Anmeldung angegeben werden. Mittels Verordnung aus Februar 2020 sind konkret folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung zu stellen:

  • Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.

Aufgrund technischer Schwierigkeiten konnte die Übermittlung der Daten erst Ende 2021 tatsächlich durchgeführt werden, wodurch die SVS nunmehr faktisch in der Lage ist, für zugeflossene Gewinnausschüttungen (rückwirkend seit 1.1.2019) die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den Gesellschafter-Geschäftsführern vorzuschreiben. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörden die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann übermitteln, wenn und sobald eine Veranlagung zur Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb erfolgt. Ansonsten werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt.

Mittels Information vom 21.1.2022 hat die SVS weitere interessante Ansichten zu dieser schier unendlichen Geschichte bekanntgegeben. Demnach ist beispielsweise bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bzw. § 2 Abs. 2 FSVG als Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewinnausschüttung (Bruttobetrag, d.h. Einkünfte aus der Ausschüttung vor Abzug der KESt) immer beitragspflichtig, selbst wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Tätigkeitsvergütung (in Form selbständiger oder nichtselbständiger Einkünfte) erhält. Anders sieht es bei so genannten "neuen Selbständigen" aus. Gewinnausschüttungen können hierbei - der Information der SVS folgend - in einem ersten Schritt keine Pflichtversicherung nach GSVG begründen, da hierfür Einkünfte gem. § 22 oder § 23 EStG vorausgesetzt werden. Möglich ist jedoch, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit geringfügiger Tätigkeitsvergütung in die Pflichtversicherung hineinwächst, weil die Summe aus der (geringfügigen) Tätigkeitsvergütung und der Gewinnausschüttung die Versicherungsgrenze übersteigt.

Nachgemeldete Gewinnausschüttungen können eine bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlage erhöhen, wobei die Vorschreibung der Beitragsdifferenz im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Folgejahres erfolgt. Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit Pensionen. Der sogenannten "Versteinerung" folgend, führen nach dem Pensionsstichtag festgestellte Gewinnausschüttungen zu keiner Änderung der Beitragsgrundlage.

Andere mögliche Auswirkungen auf und Besonderheiten bei Pensionen erfordern oftmals eine Beurteilung des Einzelfalls. So ist laut SVS nicht auszuschließen, dass aufgrund der Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen rückwirkend ein Hineinwachsen in die Pflichtversicherung bei "neuen Selbständigen" (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) erfolgt. Ebenso kann eine Gewinnausschüttung für sich ein pensionsschädliches Erwerbseinkommen darstellen und mitunter die Rückforderung von Pensionsleistungen nach sich ziehen. Schließlich führt entsprechend der Info der SVS die Erhöhung der Beiträge bei erwerbstätigen Regelpensionisten zu einer Anpassung der "besonderen Höherversicherung". Dabei handelt es sich um eine gesonderte, auf Basis versicherungsmathematischer Faktoren ermittelte Zusatzleistung zur Regelpension.




COVID-19 - Update 2022

Auch Anfang 2022 ist die COVID-19-Krise noch nicht ausgestanden und durch "Omikron" scheint das letzte Wort leider noch nicht gesprochen zu sein. Ende 2021 ist es bei den Wegen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu Neuerungen und Verlängerungen von bekannten Maßnahmen gekommen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Zum Arbeitsplatzpauschale für Selbständige wird auf den eigenen Beitrag in dieser KI verwiesen.

Ausweitung des Geltungsbereichs von "Essensgutscheinen"

Einen beliebten Benefit in der Praxis stellen Essensgutscheine dar - Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 8 € pro Arbeitstag steuerfrei gewähren. Wichtige Voraussetzung bisher war, dass die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt Rechnung tragend gilt die Steuerbefreiung für Gutscheine ab dem Kalenderjahr 2022 auch für Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, jedoch beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden. Die Ausweitung der Steuerbefreiung ist dabei weitreichend konzipiert, da auch Betriebe, welche Speisen jeder Art anbieten und zubereiten (Zubereitung ausschließlich zur Lieferung und nicht zur Konsumation vor Ort) davon umfasst sind. Weiterhin ausgenommen sind z.B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten sowie generell Lebensmittellieferungen. Die ausgedehnte (Einkommen)Steuerbefreiung wird durch eine Beitragsfreiheit im ASVG nachvollzogen.

COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen

Wie bereits im Kalenderjahr 2020 sind auch COVID-19-bedingte Bonuszahlungen und Zulagen bis zu 3.000 € steuerfrei, wenn sie für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 gezahlt werden. Solche Bonuszahlungen und Zulagen sind überdies vom Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.

Einreichfrist beim Firmenbuch verlängert

Für Jahresabschlüsse mit Stichtag einschließlich 30.9.2021 wurde die Frist zur Einreichung beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Die Fristerstreckung gilt auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt.

Ende des begünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 %

Mit 31.12.2021 ist der begünstigte Umsatzsteuersatz von 5 % für Gastronomie, Hotellerie, die Kulturbranche sowie für den Publikationsbereich ausgelaufen. Der 0 %-Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Schutzmasken wird bis 30. Juni 2022 verlängert.

Sozialversicherung - Möglichkeiten zur Stundung/Ratenzahlung werden ausgedehnt

Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 können bis Ende Jänner 2022 gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beiträge pandemiebedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können.

Weihnachtsgutscheine bis 365 € einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei

Wie schon im Kalenderjahr 2020 sind Gutscheine für Dienstnehmer, welche sie im Zeitraum November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienstgeber erhalten (typischerweise als Ausgleich für abgesagte Weihnachtsfeiern), bis zu einem Betrag von 365 € einkommensteuerfrei und beitragsfrei i.S.d. Sozialversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass der für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen vorgesehene Betrag noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (z.B. für ein Sommerfest). Die Gutscheine müssen regulär im Handel, in der Gastronomie oder bei anderen Dienstleistern der Wirtschaft einlösbar sein. Davon unberührt bleiben die 186 €, welche jährlich abgabenfrei für Geschenke an Mitarbeiter aufgewendet werden können.

150 € Teuerungsausgleich

Bezieher von Sozialhilfe, Mindestsicherung, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Ausgleichszulage erhalten pro Haushalt eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €. Die Zahlung soll insbesondere einen Ausgleich zu den pandemiebedingt steigenden Lebenserhaltungskosten (Heizkosten!) bieten. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gilt als berechtigt, wer von November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.

Kinderbetreuungsgeld - Zuverdienstgrenze wird erhöht

Mit 1.1.2022 wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.300 € auf 7.600 € erhöht. Dadurch wird eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz weiterhin ermöglicht.

Kurzarbeit

Die Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe (siehe auch KI 07/21) wird bis Ende März 2022 verlängert. Darüber hinaus gibt es für Menschen mit geringem Einkommen einen einmaligen Langzeit-Kurzarbeitsbonus von 500 €. Umfasst sind Personen, welche von März 2020 bis November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens 1 Tag in Kurzarbeit waren.

Sonderbetreuungszeit und Freistellung für Schwangere

Die Sonderbetreuungszeit für Eltern (siehe auch KI 10/21) wird bis Ende März 2022 verlängert. Die coronabedingte Freistellung für ungeimpfte Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche bei Arbeiten mit Körperkontakt wird bis 31. März 2022 verlängert. Ebenso können Schwangere, die zwar geimpft sind, aber keinen ausreichenden Impfschutz aufweisen, von der Arbeit freigestellt werden.
 




Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Ab der Veranlagung 2022 trägt das so genannte Arbeitsplatzpauschale für Selbständige dazu bei, dass auch bei betrieblichen Einkünften die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich berücksichtigt werden kann. Hintergrund dafür ist die COVID-19-bedingte Verlagerung der Arbeit in den privaten Bereich und der Umstand, dass die exakte Ermittlung des betrieblichen Anteils an den Wohnkosten typischerweise einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Mit der Neuregelung soll der betrieblichen Komponente wohnraumbezogener Aufwendungen, wie beispielsweise Strom, Heizung, Beleuchtung usw. Rechnung getragen werden. Hingegen sind betriebliche Arbeitsmittel wie z.B. die Aufwendungen für Computer, Drucker, Kopierer usw. nicht von dem Arbeitsplatzpauschale umfasst - sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale steuerlich abzugsfähig.

Für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales für Selbständige müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dem Selbständigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung, wobei es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss;
  • dem Steuerpflichtigen steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer, ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung (auf den jeweiligen Betrieb bezogen);
  • es werden keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt entweder 1.200 € oder 300 € pro Jahr. Der höhere Betrag ist dann möglich, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis) erzielt werden, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht bzw. auch dann, wenn die anderen Einkünfte höchstens 11.000 € ausmachen. Zu beachten ist dabei, dass dann mit dem Arbeitsplatzpauschale sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung abgedeckt sind und folglich darüber hinaus keine wohnungsspezifischen Ausgaben mehr steuerlich abgesetzt werden können.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 € pro Jahr, wenn andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit die Grenze von 11.000 € übersteigen und für diese Tätigkeit ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Zusätzlich zu dem Arbeitsplatzpauschale können Aufwendungen für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) geltend gemacht werden. Die Regelung ist an jene i.Z.m. Homeoffice angelehnt, wobei im konkreten Fall das Erfordernis der zumindest 26 Homeoffice-Tage entfällt (weil es die Unterscheidung zwischen Arbeiten am Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder im Homeoffice bei Selbständigen so nicht gibt). Für das ergonomisch geeignete Mobiliar gilt die Deckelung mit 300 € - sofern die mit diesen Anschaffungen verbundenen Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammenhängen, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben einzuordnen; eine Aufteilung ist nicht möglich.

Da das Arbeitsplatzpauschale der Höhe nach jeweils auf ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen ist, hat bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder beim unterjährigen Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eine Aliquotierung zu erfolgen. Das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige kann übrigens auch im Rahmen der Basispauschalierung und auch bei der seit der Veranlagung 2020 möglichen Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.




WiEReG - Vorteile des Compliance Packages

Das BMF hat Mitte Dezember 2021 (GZ 2021-0.881.749 vom 17. Dezember 2021) eine Information veröffentlicht, in welcher typische Anwendungsfälle sowie die Funktionsweise von Compliance Packages erläutert werden. Im Rahmen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes können Compliance Packages den Aufwand für die betroffenen Parteien erheblich verringern und Prozesse wesentlich beschleunigen.

Mithilfe eines WiEReG-Compliance Package können jene Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, auf freiwilliger Basis an das Register übermittelt werden und von verpflichteten Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden. Kreditinstitute, Finanzinstitute, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte usw. können ihre Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden aufgrund der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Basis dieser Dokumente erfüllen.

Typischerweise handelt es sich dabei um zeitaufwändige Prozesse - allein schon bei der Anfrage und Übersendung der Dokumente. Das Compliance-Package bringt hier Vorteile, da bei Einsicht in das Compliance-Package Kosten- und Zeitersparnis erreicht werden kann. Überdies können Rechtsträger durch das Compliance-Package ihre Aufbewahrungspflicht gem. WiEReG im digitalen Wege erfüllen. Durch Verwendung des Compliance Packages kann sich die Kostenersparnis sogar vervielfachen, da auch untergeordnete Rechtsträger ihre Aufbewahrungspflicht im digitalen Wege erfüllen können. Konkret kann ein Compliance-Package eines übergeordneten Rechtsträgers von einer beliebigen Anzahl untergeordneter Rechtsträger durch einen Verweis verwendet werden. Schließlich kann ein Compliance-Package innerhalb des Gültigkeitszeitraums von einem Jahr beliebig oft verwendet werden. Dies bedeutet, dass - keine unterjährigen Änderungen vorausgesetzt - nur einmal jährlich im Rahmen der Durchführung der Sorgfaltspflichten der Rechtsträger zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer dahingehend überprüft werden muss, ob die gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Darüber hinaus müssen nur jene Dokumente und Nachweise erneuert werden, für die besondere Erfordernisse bestehen (etwa die Bestätigung der Geschäftsführung oder Dokumente von ausländischen Ebenen).

Schließlich kann die Einsicht in Compliance-Package (in der öffentlichen Einsicht ist es sowieso nicht enthalten) im Zuge der Meldung auch auf einen bestimmten Adressatenkreis eingeschränkt werden. So kann das Compliance-Package für Kreditinstitute, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, freigeschalten werden - darüber hinaus kann die Einsicht direkt beim Rechtsträger oder bei dessen berufsmäßigen Parteienvertreter angefragt werden und im elektronischen Wege freigegeben oder abgelehnt werden.




Steuertermine 2022

Jänner

Fälligkeiten

17.1.

USt für November 2021

Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2021

Fristen und Sonstiges

Ab 1.1.

Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht

Bis 17.1.

Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2021 für geringfügig Beschäftigte

   

Februar

Fälligkeiten

15.2.

USt für Dezember 2021 bzw. 4. Quartal

Lohnabgaben für Jänner

ESt-Vorauszahlung 1. Viertel

KöSt-Vorauszahlung 1. Viertel

28.2.

Pflichtversicherung SVA

Fristen und Sonstiges

Bis 1.2.

Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2021 (E18) in Papierform

Bis 15.2.

Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2021

Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2021 (pro Registrierkasse)

28.2.

Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA

Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten

Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)

   

März

Fälligkeiten

15.3.

USt für Jänner

Lohnabgaben für Februar

Fristen und Sonstiges

31.3.

Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2021 bei Stadtkasse/Gemeinde

   

April

Fälligkeiten

15.4.

USt für Februar

Lohnabgaben für März

Fristen und Sonstiges

30.4.

Abgabe der Steuererklärungen 2021 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO

   

Mai 

Fälligkeiten

16.5.

USt für März bzw. 1. Quartal

Lohnabgaben für April

ESt-Vorauszahlung 2. Viertel

KöSt-Vorauszahlung 2. Viertel

31.5.

Pflichtversicherung SVA

   

Juni

Fälligkeiten

15.6.

USt für April

Lohnabgaben für Mai

Fristen und Sonstiges

30.6.

Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2021 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline 

Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2021 aus Nicht-EU-Ländern

Fristende für die Beantragung der zweiten Tranche für den Verlustersatz (im Rahmen der zweiten Tranche kann auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden)

   

Juli

Fälligkeiten

15.7.

USt für Mai

Lohnabgaben für Juni

   

August

Fälligkeiten

16.8.

USt für Juni bzw. 2. Quartal

Lohnabgaben für Juli

ESt-Vorauszahlung 3. Viertel

KöSt-Vorauszahlung 3. Viertel

31.8.

Pflichtversicherung SVA

   

September

Fälligkeiten

15.9.

USt für Juli

Lohnabgaben für August

Fristen und Sonstiges

Bis 30.9.

Erklärung Arbeitnehmerpflicht-veranlagung 2021 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)

Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften 

Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2021

Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2022 für Einkommen- und Körperschaftsteuer

   

Oktober

Fälligkeiten

17.10.

USt für August

Lohnabgaben für September

Fristen und Sonstiges

ab 1.10.

Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2021

bis 31.10.

Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides

   

November

Fälligkeiten

15.11.

USt für September bzw. 3. Quartal

Lohnabgaben für Oktober

ESt-Vorauszahlung 4. Viertel

KöSt-Vorauszahlung 4. Viertel

30.11.

Pflichtversicherung SVA

   

Dezember

Fälligkeiten

15.12.

USt für Oktober

Lohnabgaben für November

Fristen und Sonstiges

bis 31.12.

Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2017 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab

31.12.

Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft




 

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